Alles zur Schneeräumpflicht für Mieter

Alles zur Schneeräumpflicht für Mieter Sowie die weißen Flocken vom Himmel fallen, stellt sich allerorts die Frage nach der Räumpflicht für den Schnee und der Streupflicht für die Gehsteige. Grundsätzlich ist klar: Für das Schneeräumen ist immer der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich. Das heißt also, dass Sie als Besitzer eines Eigenheims den Schnee auf dem Straßengrundstück vor Haus und Grundstück räumen müssen und entsprechendes Streugut aufbringen müssen, auch wenn Sie noch nicht eingezogen sind.

Nicht immer aber ist der Eigentümer Bewohner des Hauses, und nicht immer ist er Eigentümer nur eines Hauses. Wenn Sie Mieter sind, hat erst einmal die Verpflichtung für die Schneeräumung der Hauseigentümer, beziehungsweise dessen Hausverwaltung.

Wie ist die Räumpflicht auszuüben?

Der Eigentümer, Verwalter, kann die Schneeräumung an einen kommerziellen Winterdienst abgeben. Dieser ist dann in Zeiten, wie sie generell und in der Gemeinde vorgeschrieben ist, zum Räumen und Streuen verpflichtet. Die Kosten werden auf die Mieter umgelegt. Die Kontrolle obliegt dem Eigentümer. Ebenso kann der Eigentümer auch die Schneeräumung durch Mieter vornehmen lassen. Dann muss dies aber Bestandteil des Mietvertrages, beziehungsweise der Hausordnung als Teil des Mietvertrages sein.

Sind Mieter im Wechsel beauftragt, so muss gesichert werden, dass es sich bei den Ausübenden um Mieter handelt, die dem nachkommen können. Die 80jährige Rentnerin ist nicht heranzuziehen, ebenso wenig der Behinderte in der Erdgeschosswohnung. Wenn also in einem kleinen Miethaus nur ältere Menschen wohnen, muss eine andere Lösung gefunden werden. Überhaupt hat die Lage der Wohnung keinerlei Einfluss auf die Räumpflicht und Streupflicht. Streugut und Räumwerkzeug muss der Vermieter stellen. Neue Schneefräsen erleichtern und verkürzen das Räumen.

Zeiten für Schneeräumung

Auch Mieter, die mit der Räumung beauftragt sind, sind zur Räumung zu den vorgegebenen Zeiten verpflichtet. Das ist spätestens um 7 Uhr morgens, auch an Feiertagen, und zuletzt zwischen 21 Uhr und 23 Uhr, je nach Gemeindeauflage. Zwischendurch muss der Schnee je nach Bedarf geräumt werden. Es ist so zu räumen, dass ungefährdet zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Bei gekennzeichneten Straßenübergängen und Haltestellen ist großzügiger zu räumen. Die Schneeräumpflicht von Mietern entfällt, während ihrer Arbeits- und Wegezeit. Sind alle Mieter aus beruflichen Gründen verhindert, muss der Eigentümer andere mit der Räumung beauftragen.