Grunderwerbsteuer – aktuelle Grunderwerbsteuersätze 2015 in Deutschland
Bei jedem Einkauf zahlt man als Kunde in Deutschland die Mehrwertsteuer. Kauft man hingegen eine Immobilie, muss die Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Die Grunderwerbsteuer ist demzufolge die Mehrwertsteuer für Immobilien und ist im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geregelt. Dieses bezieht sich auf die Teilhabe des Staates an Immobilienkäufen. Bei den Nebenkosten für den Immobilienkauf nimmt die Grunderwerbsteuer einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Nebenkosten ein. Je nach Bundesland kann sie unterschiedlich hoch sein. Die Berechnung und mögliche Einsparmöglichkeiten sollte jeder Immobilienkäufer nachvollziehen können, um beim Hauskauf möglichst alles richtig zu machen.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer in Deutschland
Die Grunderwerbsteuer wird in ihrer Höhe von den einzelnen Bundesländern festgelegt. Anders als die Mehrwertsteuer ist sie somit Ländersache und es ergeben sich mitunter größere Unterschiede. So beträgt die Grunderwerbsteuer in Bayern derzeit 3,5 Prozent, in Schleswig-Holstein hingegen muss man 6,5 Prozent bezahlen. Der Wert bezieht sich dabei jeweils auf den Gesamtpreis der zu kaufenden Immobilie.
Die einzelnen Prozentsätze für die Grunderwerbsteuer liefert die nachfolgende Infografik.
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Experten-Tipp: Nach möglichen Anhebungen der Grunderwerbsteuer fragen
Wer eine Immobilie kaufen möchte, sollte sich im besten Fall darüber informieren, ob in naher Zukunft eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer geplant ist. Als Quellen kann man dazu beispielsweise das Finanzamt oder auch die regionale Presse heranziehen. Ist eine Grunderwerbsteuererhöhung geplant, so kann man sich diese sparen, wenn man den Kauf der Immobilie ein paar Monate vorzieht und diesen noch im laufenden Kalenderjahr abschließt. Zudem kann es sich finanziell ebenfalls lohnen, in einem benachbarten Bundesland nach einer geeigneten Immobilie für den Kauf zu suchen.
Infos rund um die Grunderwerbsteuer
Als Immobilienkäufer zahlt man die fällig werdende Grunderwerbsteuer nur ein einziges Mal. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit einem Notar, der den Kauf des Hauses, eines Grundstückes oder auch einer Wohnung bestätigt, wird diese fällig. Der Besitzeintrag im Grundbuch erfolgt erst dann, wenn die Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt entrichtet wurde. Dazu wird das jeweilige Finanzamt nach Eingang des Steuerbetrages eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Grundbuchamt übermitteln. Um diese Prozedur kümmert sich in aller Regel ein Notar.
Mobile Einbauten helfen beim Sparen der Grunderwerbsteuer
Viele Gegenstände der Einrichtung und Ausstattung des gekauften Hauses, lassen sich abmontieren und an anderer Stelle wieder montieren. Dies bezeichnet man im Bereich des Immobilienkaufs als Zubehör. Neben einer eingebauten Küche zählen beispielsweise auch Kamine und Öfen, Markisen und Schränke oder beispielsweise eine Sauna zum Zubehör. Zwar werden solche Gegenstände beim Hauskauf miterworben, der jeweilige Wert kann jedoch vom Kaufpreis abgezogen werden. Auf diese Weise verringert sich der eigentliche Kaufpreis für die Immobilie und der fällig werdende Betrag für die Grunderwerbsteuer sinkt.
Dazu gehören z.B.:
- Kamine
- Markisen
- Einbaumöbel wie Küchen oder Schränke
- eine Sauna
Das Finanzamt dürfte aber misstrauisch werden, wenn auf diese Weise mehr als 15 Prozent eingespart werden. Am besten fragt man den Verkäufer des Hauses nach Rechnungen und anderweitigen Belegen für das Zubehör, um auf diese Weise den Wert zu ermitteln und diesen auch Belegen zu können. Grundsätzlich gehört das Zubehör zwar zum notariellen Kaufvertrag, es wird hier jedoch gesondert gelistet.
Einsparmöglichkeiten gibt es auch beim Kauf einer Eigentumswohnung
Wer eine Eigentumswohnung kauft, hat eine weitere Möglichkeit, um bei der Grunderwerbsteuer zu sparen. Für Instandhaltungen am Gebäude bildet die Eigentümergemeinschaft in der Regel Rücklagen. Die Rücklagen eines Wohnungsverkäufers kann man ausgleichen, wenn eine Eigentumswohnung gekauft wird. Die abgelöste Summe für die Rücklagen kann man dann vom Kaufpreis abziehen und auf diese Weise weniger Grunderwerbsteuer zahlen. Dieser Vorgang ist ebenfalls im Kaufvertrag festgehalten und wird separat aufgeführt.
Grundstückskäufe und der Hausbau bieten ebenfalls „Schlupflöcher“
Das Bewertungsgesetz besagt im Paragraph 138, dass „Grundbesitzwerte […] unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt“ werden.
In den meisten Fällen hat dabei ein bebautes Grundstück einen höheren Wert als ein nicht bebautes Grundstück. Der Staat lässt es sich dabei jedoch nicht nehmen, am Mehrwert durch die gebaute Immobilie mitzuverdienen. Auch Häuser, die bisher nicht gebaut sind, zählen hierzu und werden berücksichtigt. Wer also – beispielsweise – ein Grundstück mitsamt des Hausbaus erwirbt, muss als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Für die Bemessung der Grunderwerbsteuer gilt beim Finanzamt dabei jedoch der Gesamtvertrag über Hausbau und den Grundstückskauf. Der Gesamtvertrag wird außerdem für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen.